Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Mai 2026 (Proz. ZEV 2026 33) sei vollumfänglich aufzuheben.
E. 1a Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 27. Mai 2026 auf die Klage vom 10. März 2026 (Vi-act. 1) nicht ein, weil die Klägerin auch innert Nachfrist den gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1’250.00 nicht leistete (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2–3).
E. 1b Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2026 Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):
E. 2 Es sei festzustellen, dass der mit Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz einverlangte Kostenvorschuss von CHF 1’250.00 durch Ver- rechnung (Art. 120 ff. OR) mit der der Berufungsklägerin gegen den Kanton Schwyz zustehenden Forderung von CHF 2’000.00 gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom
18. Mai 2026 (ZK2 2026 30) – rückwirkend im Sinne von Art. 124 Abs. 2 OR – getilgt ist.
E. 3 In der Sache sei neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) und auf die Klage vom 10. März 2026 einzutreten.
E. 4 Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht Schwyz zurückzuwei- sen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), unter Ansetzung einer neuen Frist für einen allfälligen Restbetrag (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
E. 5 Super- bzw. vorsorglich (Art. 265 bzw. 261 ZPO) sei anzuordnen:
a) Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 315 Abs. 5 ZPO);
b) der angefochtene Entscheid sei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beru- fungsverfahrens nicht zuzustellen;
c) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (Amt der Region Oberwallis, Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig-Glis) so-
Kantonsgericht Schwyz 3 wie der Kantonspolizei Wallis sei mitzuteilen, dass das Zivilver- fahren im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO rechtshängig bleibt und das Fahrzeug bis zum rechtskräftigen Zivilentscheid in amt- licher Verwahrung zu belassen ist.
E. 5a Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 315 Abs. 5 ZPO);
E. 5b der angefochtene Entscheid sei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beru- fungsverfahrens nicht zuzustellen;
E. 5c der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (Amt der Region Oberwallis, Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig-Glis) so-
Kantonsgericht Schwyz 3 wie der Kantonspolizei Wallis sei mitzuteilen, dass das Zivilver- fahren im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO rechtshängig bleibt und das Fahrzeug bis zum rechtskräftigen Zivilentscheid in amt- licher Verwahrung zu belassen ist.
E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten, eventualiter des Staates. Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 9. Juni 2026 verzichtete die Vorinstanz auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3).
2. Die Klägerin bzw. Berufungsführerin bringt im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe mit Urteil vom 18. Mai 2026 (ZK2 2026 30) die Kantons- gerichtskasse in Dispositivziffer 2 verpflichtet, der Berufungsführerin den ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 zurückzuerstatten. Damit verfüge sie seit dem 18. Mai 2026 über eine liquide, fällige und unbestrittene Forde- rung gegenüber dem Kanton Schwyz. Die Vorinstanz habe diese Forderung nicht berücksichtigt, obwohl das Kantonsgericht und das Bezirksgericht keine voneinander unabhängigen Rechtssubjekte seien, sondern dasselbe Ge- meinwesen verpflichten würden. Die Voraussetzungen der Verrechnung seien erfüllt, welche die Berufungsführerin mit ihrer Berufung förmlich erkläre. Dass die Vorinstanz nur neun Tage nach dem kantonsgerichtlichen Urteil einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, liesse sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren. Angesichts der verrechenbaren Gegenforde- rung sei der Vorschuss von Rechts wegen gedeckt gewesen. Die Justiz- behörde hätte die Berufungsführerin zumindest auf die Möglichkeit der Ver- rechnung hinweisen müssen. Ferner sei die Vorinstanz an den Rückwei- sungsentscheid des Kantonsgerichts vom 18. Mai 2026 gebunden, in dem das Kantonsgericht festhielt, dass der Hauptantrag – mithin die Feststellung des Eigentums und die Herausgabe des Lieferwagens – unbeurteilt geblieben sei und von der Vorinstanz zu beurteilen sei (KG-act. 1, S. 2 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 4
3. a) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Es setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
b) Die Vorinstanz setzte der Berufungsführerin mit Verfügung vom
18. März 2026 eine Frist bis zum 16. April 2026 zur Bezahlung des Kosten- vorschusses von Fr. 1’250.00 an, was der Hälfte der mutmasslichen Gerichts- kosten entspreche (Vi-act. 4). Weil die Berufungsführerin den Kostenvor- schuss nicht leistete, erhielt sie mit Verfügung vom 4. Mai 2026 eine Nachfrist bis zum 20. Mai 2026 (Vi-act. 7). Dass das Kantonsgericht die Sache zur Be- urteilung des Hauptantrags an die Vorinstanz zurückgewiesen habe, wie es die Berufungsführerin vorbringt, verbietet der Vorinstanz nicht, einen Kosten- vorschuss zu verlangen, zumal es sich bei der Kostenvorschussverfügung um eine prozessleitende Verfügung handelt, diese auch nachträglich geändert werden kann (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 98 ZPO N 35) und der Erlass der notwendigen prozessleitenden Verfügungen dem mit der Sache befassten Gericht obliegt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Ferner handelt es sich entgegen der Ansicht der Berufungsführerin beim Be- zirk Schwyz und dem Kanton Schwyz um jeweils selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom sind (Art. 1, Art. 3 und Art. 47 BV; § 69 Abs. 2 KV [SRSZ 100.100]; § 3 Abs. 1 lit. a GOG [SRSZ 152.100]). Der Bezirk ist Träger des Bezirksgerichts und der Kanton des Kantonsgerichts (vgl. § 65 Abs. 1 und Abs. 2 KV; § 4 Abs. 1 lit. a sowie § 29 Abs. 1 JG [SRSZ 231.110]). Weil die beiden Forderungen unter- schiedliche Parteien betreffen, fehlt es der Forderung gegenüber der Kan-
Kantonsgericht Schwyz 5 tonsgerichtskasse betreffend Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 2’000.00 im Zusammenhang mit dem Verfahren ZK2 2026 30 (KG-act. 1/2, Dispositivziffer 2) für eine Verrechnung mit dem vorinstanzlich verlangten Kos- tenvorschuss somit an der Gegenseitigkeit der Forderung (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung der besagten Forderungen ist bereits aus diesem Grund nicht möglich. Dementsprechend konnte die Vorinstanz keine Verrech- nung vornehmen und daher konnte sie die Berufungsführerin ebenso wenig auf die Verrechnungsmöglichkeit hinweisen. Darüber hinaus macht die Berufungsführerin im Berufungsverfahren nicht gel- tend, bis zum Ablauf der Nachfrist den Kostenvorschuss bezahlt oder die Ver- rechnung gegenüber der Vorinstanz erklärt bzw. zumindest zu erkennen ge- geben zu haben, von ihrem Recht der Verrechnung Gebrauch machen zu wol- len (vgl. Art. 124 Abs. 1 OR). Dies ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Weil die Forderung gemäss ihren Ausführungen seit dem 18. Mai 2026 verre- chenbar war, hätte sie die Verrechnung ohne Weiteres ins vorinstanzliche Verfahren einbringen können, weshalb die Verrechnungserklärung in der Be- rufungsschrift ein unzulässiges Novum darstellt und mithin unberücksichtigt zu bleiben hat, selbst wenn die Verrechnung möglich gewesen wäre (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Berufungsführerin den Kostenvorschuss somit auch innert Nachfrist nicht leistete, trat die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
4. Zu den superprovisorischen bzw. vorsorglichen Anträgen der Berufungs- führerin ist Folgendes festzuhalten:
a) Der Berufung kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 1 ZPO), weil keine Ausnahme nach Art. 315 Abs. 2 ZPO vor-
Kantonsgericht Schwyz 6 liegt, weshalb sich die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung erüb- rigt.
b) Gemäss Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung erfolgt deren Zustellung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erst nach Eintritt der Rechtskraft. Rechtskräftig kann der angefochtene Entscheid aufgrund der auf- schiebenden Wirkung der Berufung erst mit deren Abweisung oder einem Nichteintreten auf die Berufung werden (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 315 ZPO N 2). Daher erübrigt sich auch die Beurteilung des Antrags, wo- nach der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens nicht zuzustellen sei.
c) Die Berufungsführerin beantragte ferner superprovisorisch bzw. vorsorglich, der Staatsanwaltschaft resp. der Kantonspolizei des Kantons Wallis sei mitzuteilen, dass das Zivilverfahren im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO rechtshängig bleibe und das Fahrzeug bis zum rechtskräftigen Zivilent- scheid in amtlicher Verwahrung zu belassen sei (KG-act. 1, Antrag Ziff. 5 lit. c). Den Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Begehren auf Feststellung des Eigentums und Herausgabe des Lieferwagens sowohl im Verfahren ZEV 2026 33 als auch im Verfahren ZES 2026 33 der Vorinstanz anhängig sei. Letzteres habe das Kantonsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2026 zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Nichteintretensverfügung ändere daher nichts an der Rechtshängigkeit des Begehrens. Eine Mitteilung des Nichteintretens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis würde den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das Zivil- verfahren betreffend das Fahrzeug gescheitert sei, was die Aufhebung der Beschlagnahme und die irreversible Herausgabe des Fahrzeugs an die Beru-
Kantonsgericht Schwyz 7 fungsgegnerin bewirken würde, obwohl die zivilrechtliche Eigentumsfrage noch nicht entschieden sei (KG-act. 1, S. 4). Dem Berufungsverfahren liegt das vorinstanzliche Verfahren ZEV 2026 33 zugrunde. Was der aktuelle Verfahrensstand im Verfahren ZES 2026 143 der Vorinstanz ist und ob dort eine entsprechende Rechtshängigkeit besteht oder allenfalls weiterhin besteht, ist demgegenüber nicht Gegenstand des Beru- fungsverfahrens. Ebenso wenig ergibt sich dies aus den Akten. Die von der Berufungsführerin verlangte superprovisorische bzw. vorsorgliche Mitteilung kann daher durch das Berufungsgericht ohnehin nicht erfolgen. Ob eine sol- che Mitteilung im Zusammenhang mit dem Verfahren ZES 2026 143 notwen- dig ist, wird die Vorinstanz gegebenenfalls zu beurteilen haben. Im Übrigen bleibt es der Berufungsführerin unbenommen, die Staatsanwaltschaft bzw. Kantonspolizei des Kantons Wallis selbst zu informieren, wie sie es gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 7. Mai 2026 bereits tat (Vi-act. 8). Eine superprovisorische oder vorsorgliche Anord- nung ist diesbezüglich nicht nötig.
5. Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt die Berufungsführerin als unterliegende Partei die wegen der offensichtlichen Unbegründetheit reduzierten Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 34 Nr. 7 GebO [SRSZ 173.111]). Ebenso konn- te wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Folglich ist der Berufungsgegnerin mangels Aufwands und Antrags keine Parteientschä- digung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20’000.00.
- Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R inkl. KG-act. 3), die Beru- fungsgegnerin (1/R inkl. KG-act. 1 [samt Beilagen] und 3), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 1. Juli 2026 ZK1 2026 21 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin, gegen B.________ GmbH, Beklagte und Berufungsgegnerin, betreffend Feststellung und Herausgabe Eigentum (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Mai 2026, ZEV 2026 33);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 27. Mai 2026 auf die Klage vom 10. März 2026 (Vi-act. 1) nicht ein, weil die Klägerin auch innert Nachfrist den gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1’250.00 nicht leistete (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2–3).
b) Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2026 Berufung und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):
1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Mai 2026 (Proz. ZEV 2026 33) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der mit Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz einverlangte Kostenvorschuss von CHF 1’250.00 durch Ver- rechnung (Art. 120 ff. OR) mit der der Berufungsklägerin gegen den Kanton Schwyz zustehenden Forderung von CHF 2’000.00 gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom
18. Mai 2026 (ZK2 2026 30) – rückwirkend im Sinne von Art. 124 Abs. 2 OR – getilgt ist.
3. In der Sache sei neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) und auf die Klage vom 10. März 2026 einzutreten.
4. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht Schwyz zurückzuwei- sen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), unter Ansetzung einer neuen Frist für einen allfälligen Restbetrag (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
5. Super- bzw. vorsorglich (Art. 265 bzw. 261 ZPO) sei anzuordnen:
a) Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 315 Abs. 5 ZPO);
b) der angefochtene Entscheid sei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beru- fungsverfahrens nicht zuzustellen;
c) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (Amt der Region Oberwallis, Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig-Glis) so-
Kantonsgericht Schwyz 3 wie der Kantonspolizei Wallis sei mitzuteilen, dass das Zivilver- fahren im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO rechtshängig bleibt und das Fahrzeug bis zum rechtskräftigen Zivilentscheid in amt- licher Verwahrung zu belassen ist.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten, eventualiter des Staates. Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 9. Juni 2026 verzichtete die Vorinstanz auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3).
2. Die Klägerin bzw. Berufungsführerin bringt im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe mit Urteil vom 18. Mai 2026 (ZK2 2026 30) die Kantons- gerichtskasse in Dispositivziffer 2 verpflichtet, der Berufungsführerin den ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 zurückzuerstatten. Damit verfüge sie seit dem 18. Mai 2026 über eine liquide, fällige und unbestrittene Forde- rung gegenüber dem Kanton Schwyz. Die Vorinstanz habe diese Forderung nicht berücksichtigt, obwohl das Kantonsgericht und das Bezirksgericht keine voneinander unabhängigen Rechtssubjekte seien, sondern dasselbe Ge- meinwesen verpflichten würden. Die Voraussetzungen der Verrechnung seien erfüllt, welche die Berufungsführerin mit ihrer Berufung förmlich erkläre. Dass die Vorinstanz nur neun Tage nach dem kantonsgerichtlichen Urteil einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, liesse sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren. Angesichts der verrechenbaren Gegenforde- rung sei der Vorschuss von Rechts wegen gedeckt gewesen. Die Justiz- behörde hätte die Berufungsführerin zumindest auf die Möglichkeit der Ver- rechnung hinweisen müssen. Ferner sei die Vorinstanz an den Rückwei- sungsentscheid des Kantonsgerichts vom 18. Mai 2026 gebunden, in dem das Kantonsgericht festhielt, dass der Hauptantrag – mithin die Feststellung des Eigentums und die Herausgabe des Lieferwagens – unbeurteilt geblieben sei und von der Vorinstanz zu beurteilen sei (KG-act. 1, S. 2 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 4
3. a) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Es setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
b) Die Vorinstanz setzte der Berufungsführerin mit Verfügung vom
18. März 2026 eine Frist bis zum 16. April 2026 zur Bezahlung des Kosten- vorschusses von Fr. 1’250.00 an, was der Hälfte der mutmasslichen Gerichts- kosten entspreche (Vi-act. 4). Weil die Berufungsführerin den Kostenvor- schuss nicht leistete, erhielt sie mit Verfügung vom 4. Mai 2026 eine Nachfrist bis zum 20. Mai 2026 (Vi-act. 7). Dass das Kantonsgericht die Sache zur Be- urteilung des Hauptantrags an die Vorinstanz zurückgewiesen habe, wie es die Berufungsführerin vorbringt, verbietet der Vorinstanz nicht, einen Kosten- vorschuss zu verlangen, zumal es sich bei der Kostenvorschussverfügung um eine prozessleitende Verfügung handelt, diese auch nachträglich geändert werden kann (Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 98 ZPO N 35) und der Erlass der notwendigen prozessleitenden Verfügungen dem mit der Sache befassten Gericht obliegt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Ferner handelt es sich entgegen der Ansicht der Berufungsführerin beim Be- zirk Schwyz und dem Kanton Schwyz um jeweils selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom sind (Art. 1, Art. 3 und Art. 47 BV; § 69 Abs. 2 KV [SRSZ 100.100]; § 3 Abs. 1 lit. a GOG [SRSZ 152.100]). Der Bezirk ist Träger des Bezirksgerichts und der Kanton des Kantonsgerichts (vgl. § 65 Abs. 1 und Abs. 2 KV; § 4 Abs. 1 lit. a sowie § 29 Abs. 1 JG [SRSZ 231.110]). Weil die beiden Forderungen unter- schiedliche Parteien betreffen, fehlt es der Forderung gegenüber der Kan-
Kantonsgericht Schwyz 5 tonsgerichtskasse betreffend Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 2’000.00 im Zusammenhang mit dem Verfahren ZK2 2026 30 (KG-act. 1/2, Dispositivziffer 2) für eine Verrechnung mit dem vorinstanzlich verlangten Kos- tenvorschuss somit an der Gegenseitigkeit der Forderung (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung der besagten Forderungen ist bereits aus diesem Grund nicht möglich. Dementsprechend konnte die Vorinstanz keine Verrech- nung vornehmen und daher konnte sie die Berufungsführerin ebenso wenig auf die Verrechnungsmöglichkeit hinweisen. Darüber hinaus macht die Berufungsführerin im Berufungsverfahren nicht gel- tend, bis zum Ablauf der Nachfrist den Kostenvorschuss bezahlt oder die Ver- rechnung gegenüber der Vorinstanz erklärt bzw. zumindest zu erkennen ge- geben zu haben, von ihrem Recht der Verrechnung Gebrauch machen zu wol- len (vgl. Art. 124 Abs. 1 OR). Dies ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich. Weil die Forderung gemäss ihren Ausführungen seit dem 18. Mai 2026 verre- chenbar war, hätte sie die Verrechnung ohne Weiteres ins vorinstanzliche Verfahren einbringen können, weshalb die Verrechnungserklärung in der Be- rufungsschrift ein unzulässiges Novum darstellt und mithin unberücksichtigt zu bleiben hat, selbst wenn die Verrechnung möglich gewesen wäre (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Berufungsführerin den Kostenvorschuss somit auch innert Nachfrist nicht leistete, trat die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
4. Zu den superprovisorischen bzw. vorsorglichen Anträgen der Berufungs- führerin ist Folgendes festzuhalten:
a) Der Berufung kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 1 ZPO), weil keine Ausnahme nach Art. 315 Abs. 2 ZPO vor-
Kantonsgericht Schwyz 6 liegt, weshalb sich die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung erüb- rigt.
b) Gemäss Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung erfolgt deren Zustellung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erst nach Eintritt der Rechtskraft. Rechtskräftig kann der angefochtene Entscheid aufgrund der auf- schiebenden Wirkung der Berufung erst mit deren Abweisung oder einem Nichteintreten auf die Berufung werden (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 315 ZPO N 2). Daher erübrigt sich auch die Beurteilung des Antrags, wo- nach der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens nicht zuzustellen sei.
c) Die Berufungsführerin beantragte ferner superprovisorisch bzw. vorsorglich, der Staatsanwaltschaft resp. der Kantonspolizei des Kantons Wallis sei mitzuteilen, dass das Zivilverfahren im Sinne von Art. 267 Abs. 5 StPO rechtshängig bleibe und das Fahrzeug bis zum rechtskräftigen Zivilent- scheid in amtlicher Verwahrung zu belassen sei (KG-act. 1, Antrag Ziff. 5 lit. c). Den Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Begehren auf Feststellung des Eigentums und Herausgabe des Lieferwagens sowohl im Verfahren ZEV 2026 33 als auch im Verfahren ZES 2026 33 der Vorinstanz anhängig sei. Letzteres habe das Kantonsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2026 zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Nichteintretensverfügung ändere daher nichts an der Rechtshängigkeit des Begehrens. Eine Mitteilung des Nichteintretens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis würde den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das Zivil- verfahren betreffend das Fahrzeug gescheitert sei, was die Aufhebung der Beschlagnahme und die irreversible Herausgabe des Fahrzeugs an die Beru-
Kantonsgericht Schwyz 7 fungsgegnerin bewirken würde, obwohl die zivilrechtliche Eigentumsfrage noch nicht entschieden sei (KG-act. 1, S. 4). Dem Berufungsverfahren liegt das vorinstanzliche Verfahren ZEV 2026 33 zugrunde. Was der aktuelle Verfahrensstand im Verfahren ZES 2026 143 der Vorinstanz ist und ob dort eine entsprechende Rechtshängigkeit besteht oder allenfalls weiterhin besteht, ist demgegenüber nicht Gegenstand des Beru- fungsverfahrens. Ebenso wenig ergibt sich dies aus den Akten. Die von der Berufungsführerin verlangte superprovisorische bzw. vorsorgliche Mitteilung kann daher durch das Berufungsgericht ohnehin nicht erfolgen. Ob eine sol- che Mitteilung im Zusammenhang mit dem Verfahren ZES 2026 143 notwen- dig ist, wird die Vorinstanz gegebenenfalls zu beurteilen haben. Im Übrigen bleibt es der Berufungsführerin unbenommen, die Staatsanwaltschaft bzw. Kantonspolizei des Kantons Wallis selbst zu informieren, wie sie es gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 7. Mai 2026 bereits tat (Vi-act. 8). Eine superprovisorische oder vorsorgliche Anord- nung ist diesbezüglich nicht nötig.
5. Zusammengefasst ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt die Berufungsführerin als unterliegende Partei die wegen der offensichtlichen Unbegründetheit reduzierten Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 34 Nr. 7 GebO [SRSZ 173.111]). Ebenso konn- te wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Folglich ist der Berufungsgegnerin mangels Aufwands und Antrags keine Parteientschä- digung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20’000.00.
4. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R inkl. KG-act. 3), die Beru- fungsgegnerin (1/R inkl. KG-act. 1 [samt Beilagen] und 3), die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Juli 2026 amu